Über die Aufnahme in die Architektenliste (und damit die Mitgliedschaft in der Architektenkammer) entscheidet der Eintragungsausschuss, der in seinen Entscheidungen unabhängig von den Gremien der Kammer ist.
In die Architektenliste wird eingetragen, wer
befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach
§ 2 BbgArchG zu erfüllen und
im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.
Die Befähigung besitzen Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung Architektur oder einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in der jeweiligen anderen Fachrichtung und einer nach dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ausgeübten mindestens zweijährigen Berufspraxis in der jeweiligen Fachrichtung.
In der Fachrichtung Stadtplanung erfordert die Befähigung ein Studium der Stadtplanung oder ein gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.
Die zweijährige Berufspraxis muss wesentliche Berufsaufgaben nach § 2 BbgArchG und berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen umfassen. Der Nachweis über die praktische Berufstätigkeit erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges, den Nachweis eigener Arbeiten und die Vorlage von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie Zertifikaten.
Die berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen müssen auf folgenden Gebieten nachgewiesen werden:Diesen Hauptthemen werden aktuelle Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Brandenburgischen Architektenkammer, der Architektenkammer Berlin, der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der Baukammer Berlin, des Landesverband Berlin/Brandenburg des vhw e. V. und weiterer im Bereich Berlin und Brandenburg thematisch zugeordnet und in nachfolgender Tabelle erfasst.