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Ehrenausschuss
Bei berufsunwürdigem Verhalten, d. h. bei schuldhafter Verletzung der Berufspflichten gemäß der "Richtlinie zu den Grundsätzen der Berufspflichten" vom 23.11.1991 muss der Ehrenausschuss im Ehrenverfahren eine Entscheidung herbeiführen.
Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Es ist nicht öffentlich.
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