Brandenburgische Architektenkammer
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Durch Eintragung in die Architektenliste des Landes Brandenburg in Ihrer Fachrichtung werden Sie Mitglied der Architektenkammer und damit berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in zu führen.

Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Kammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind geregelt durch das Brandenburgische Architektengesetz (BbgArchG) vom 08. März 2006.

In die Architektenliste wird eingetragen, wer
   befähigt ist, als Architektin oder Architekt die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 2 BbgArchG zu erfüllen und
   im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt.

Die Befähigung besitzen Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der Fachrichtung Architektur oder einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in der jeweiligen anderen Fachrichtung und einer nach dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ausgeübten mindestens zweijährigen Berufspraxis in der jeweiligen Fachrichtung.

In der Fachrichtung Stadtplanung erfordert die Befähigung ein Studium der Stadtplanung oder ein gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss wird durch ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule erbracht. Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit der an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist.

Die zweijährige Berufspraxis muss wesentliche Berufsaufgaben nach § 2 BbgArchG und berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen umfassen. Der Nachweis über die praktische Berufstätigkeit erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges, den Nachweis eigener Arbeiten und die Vorlage von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie Zertifikaten.

Hier können Sie ein Antragsformular per E-Mail bestellen.
Hier können Sie ein Antragsformular als PDF-Formular downloaden
Nach dem Download können Sie das PDF-Formular ausfüllen, ausdrucken und per Fax oder postalisch an die Brandenburgische Architektenkammer versenden.
Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag mit Ihrer Unterschrift versehen ist.

Hier können Sie die Gebührenordnung als PDF downloaden.

Hinweis zum Download:
Wenn Sie den Internet Explorer benutzen, bitte den Download-Link mit rechter Maustaste anklicken und "Ziel speichern unter" wählen.


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