Die gemeinsam geführte Liste mit der Brandenburgischen Ingenieurkammer finden Sie auf der separaten Website:
www.nachweisberechtigte-brandenburg.de
Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung und Brandschutzplanung nach § 66 Absatz 2 BbgBO
Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVB/ .1 Nr. 14) ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen. Eine Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise nur teilweise mit ein.
Die Brandenburgische Architektenkammer (BA) und die Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK) sind mit der gemeinsamen Führung von Listen für die bautechnischen Nachweisberechtigten beauftragt (§ 66 Abs. 5 BbgBO). Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der BA und bei der BBIK geführt, die durch Zusammenführung die gemeinsame Liste ergeben.
Bei Antragstellung an die BA oder die BBIK prüft die jeweilige Kammer die allgemeinen Voraussetzungen und in einer gemeinsamen Eintragungskommission die Befähigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise für Brandschutz oder Tragwerksplanung.
Antragstellung und Eintragung
Für jede Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten in Brandenburg ist grundsätzlich ein gesonderter entsprechender Antrag bei der BA oder bei der BBIK zu stellen. Für die Antragstellung sind Formulare zu verwenden. Diese können bei den Kammern abgefordert oder als PDF-Dateien von der Homepage www.ak-brandenburg.de bzw. www.bbik.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. (siehe unten im Downloadbereich)
Die fachliche Prüfung der Anträge erfolgt durch eine gemeinsame Eintragungskommission der BA und der BBIK nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Die Anträge sind in einer ordnungsgemäßen Form einzureichen und müssen vollständig ausgefüllt sein.
Eintragungsvoraussetzungen für Tragwerksplaner
In die Liste der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung wird der Antragsteller auf Antrag eingetragen, wenn er die Voraussetzungen zur Führung der geforderten Berufsbezeichnung bzw. den für die beantragte Liste entsprechenden Abschluss und nach erfolgreicher Ausbildung, die erforderlichen Berufserfahrungen nachweist.
Die Voraussetzungen zur Eintragung in die Mitgliederliste mit dem Zusatz Tragwerksplaner bzw. in das entsprechende Verzeichnis der BA oder der BBIK sind:
• Bauvorlageberechtigung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Tragwerksplanung, oder
• berufsqualifizierter Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens und
• mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung.
Die Berufserfahrung ist mit Darlegung einer Objektliste mit mehreren Objekten, die den Tätigkeitsschwerpunkt Tragwerksplanung beinhalten, nachzuweisen. Darüber hinaus sind mindestens 3 persönlich erstellte Objekte der Tragwerksplanung (einschließlich zugehöriger Positionspläne) in der Gebäudeklasse 3 und höher mit Angabe der Objektbezeichnung, Bauherrn, Jahr der Fertigstellung, Gebäudeklassen sowie Prüfbericht Baustatik mit Deckblatt einzureichen.
Die Eintragungskommission ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.
Eintragungsvoraussetzungen für Brandschutzplaner
In die Liste der Brandschutzplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 3 werden eingetragen:
1. Bauvorlageberechtigte,
2. Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz die ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule ab geschlossen haben und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig waren,
3. Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, die nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig waren,
die jeweils die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes durch Vorlage einer Objektliste mit mehreren Objekten, wobei davon drei Objekte den Anforderungen der Gebäudeklasse 4 entsprechen müssen, nachgewiesen haben.
Die Eintragungskornmission ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen, weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.
Beiträgen und Gebühren
Für die Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung und Brandschutzplanung werden Gebühren erhoben.