Di, 09. Juli 2019

EuGH: Verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit EU-Recht nicht vereinbar, hier finden Sie die neuesten Fragen und Antworten der BAK

Stand 11/2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der EuGH hat am 04.07.2019 entschieden: Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen EU-Recht. Mit diesem Ergebnis mussten wir leider rechnen. Aber bestätigt hat sich auch: Der EuGH hat weder die HOAI als solche noch die Höhe der Honorarsätze beanstandet, sondern nur das gesetzliche Verbot, diese zu unter- bzw. zu überschreiten.

Von Beginn des Vertragsverletzungsverfahrens an hat die Bundesarchitektenkammer als Vertretung der Lan-desarchitektenkammern die Bundesregierung in Bezug auf die Argumentation und die statistischen Grundla-gen beraten und unterstützt, was nicht zuletzt zu einem klaren Bekenntnis der Bundesregierung für den Erhalt und die Bedeutung der HOAI geführt hat. Eine eigens eingerichtete Task-Force der BAK hat den Verlauf des Verfahrens begleitet, mögliche Entwicklungen bewertet, alternative Szenarien geprüft und in die Diskussion eingebracht. Das Ende der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze eröffnet demnach nicht nur Risiken für unseren Berufsstand, sondern auch Chancen für eine positive Wertediskussion, in die wir nun auf Landesebene mit den öffentlichen Auftraggebern und den Bauherrenverbänden einsteigen werden.

Richtig ist aber auch, dass wir jetzt alle mit der Entscheidung umgehen müssen; konstruktiv und zukunftsgerichtet! Urteilsschelte führt zu nichts. Die wichtigsten Fragen und Antworten insbesondere zu den Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf Ihre Vertragsgestaltung finden Sie in einem FAQ-Dokument, das Sie hier herunterladen können. Unsere Orientierungshilfen zum Abschluss von Verträgen, in denen ausdrücklich auf die HOAI 2013 Bezug genommen wird, halten wir für Sie bereit. Unser Angebot an Veranstaltungen zu Vertragsverhandlungen und Preiskalkulation werden wir ausbauen.

Unsere Leistungen sind wertvoll! Daher soll und muss die HOAI weiterhin der Maßstab sein. Und wir sollten darauf bestehen, dass nicht die Mindestsätze der Regelfall sind, sondern in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welcher Honorarsatz angemessen ist. Insbesondere mit den öffentlichen Auftraggebern sind wir hierzu im Gespräch. Ob es uns gelingt, das allgemeine Honorarniveau zumindest zu erhalten, vielleicht sogar zu erhöhen, hängt aber auch von uns allen selbst ab. Wenn unser Hauptaugenmerk zukünftig darin liegen sollte, uns gegenseitig zu unterbieten, sind es nicht die Kommission oder EuGH, sondern dann sind es letztlich wir selbst, die die HOAI wirklich außer Kraft setzen. Lassen wir es dazu nicht kommen!

Ihr
Christian Keller
Präsident

Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie HIER

Eine Lesefassung des neuen ArchLG und der neuen HOAI finden Sie hier. (Stand: November 2020)