Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung gewählt.
Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
- die Satzungen,
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
- das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses,
- die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
- die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse,
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Verbänden,
- die Bildung eines Versorgungswerkes,
- die im Architektengesetz vorgesehenen weiteren Ordnungen.