Antragsformulare / Downloads
Formulare rund um die Baugenehmigung
Als Service des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung sind alle Formulare rund um die Baugenehmigung über das Landesportal abrufbar und können elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt sowie gespeichert werden.
Antrag auf Eintragung in die Architektenliste
§ 4 Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen (BbgAchG)
(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Download:
Antrag auf Änderung der Tätigkeitsart
Ändert sich die Tätigkeitsart der Berufsausübung, besteht die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber der Brandenburgischen Architektenkammer (§ 3 Abs. 2 Nr. 9, § 1 Abs. 3 BbgArchG).
Antrag auf Löschung der Eintragung
Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung nach § 1 Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) ist zu löschen, wenn
1. die eingetragene Person dies beantragt,
2. die eingetragene Person verstorben ist,
3. die eingetragene Person ihre Wohnung und ihre Niederlassung sowie ihre überwiegende
berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im
Eintragungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen
müssten oder
5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus der Liste nach § 4
erkannt worden ist (§ 6 Abs. 1 BbgArchG vom 12. Januar 2016 (GVBl.I/18, [Nr. 25])
Download:
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Anwärter
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 12. Januar 2016 §11 (2), hat die Brandenburgische Architektenkammer den Auftrag, die Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen, als Anwärter in einem Verzeichnis zu erfassen.
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Formulare rund um die Baugenehmigung
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Antrag auf Eintragung in die Architektenliste
§ 4 Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen (BbgAchG)
(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Antrag auf Änderung der Tätigkeitsart
Ändert sich die Tätigkeitsart der Berufsausübung, besteht die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber der Brandenburgischen Architektenkammer (§ 3 Abs. 2 Nr. 9, § 1 Abs. 3 BbgArchG).
Antrag auf Löschung der Eintragung
Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung nach § 1 Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) ist zu löschen, wenn
1. die eingetragene Person dies beantragt,
2. die eingetragene Person verstorben ist,
3. die eingetragene Person ihre Wohnung und ihre Niederlassung sowie ihre überwiegende
berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im
Eintragungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen
müssten oder
5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus der Liste nach § 4
erkannt worden ist (§ 6 Abs. 1 BbgArchG vom 12. Januar 2016 (GVBl.I/18, [Nr. 25])
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Anwärter
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 12. Januar 2016 §11 (2), hat die Brandenburgische Architektenkammer den Auftrag, die Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen, als Anwärter in einem Verzeichnis zu erfassen.