Planungswettbewerbe

Mit einer Vielfalt von Planungskonzepten zu konkurrieren und so nach der besten Lösung zu suchen, ist ein unverzichtbarer Beitrag unseres Berufsstandes zur Baukultur. Hierfür finden sich sowohl im Berufsrecht für die Planenden als auch im Vergaberecht für die Auftraggebenden geeignete Vorschläge, nämlich:

  • Der geregelte Planungswettbewerb (RPW 2013)
  • Gestaltung konkurrierender Verfahren außerhalb geregelter Planungswettbewerbe (Mehrfachbeauftragungen, VgV mit Lösungsvorschlag)
  • weitere Verfahren: Ideenwerkstatt, Wettbewerblicher Dialog gem. RPW usw.
Wettbewerb Tuchfabrik Wittstock

Wettbewerb Tuchfabrik Wittstock

Der geregelte Planungswettbewerb
In einem Planungswettbewerb werden für das Projekt entscheidende Planungsleistungen in Konkurrenz mit Kolleginnen und Kollegen erbracht, ohne dass diese Leistungen mit einiger Sicherheit zu einer Honorierung oder gar zu einem Auftrag führen. Dennoch empfehlen die Kammern – in einem gewissen Widerspruch zu ihrer Forderung nach genereller Honorierung - den geregelten Planungswettbewerb als den Königsweg mit der Begründung, dass hier die Suche nach der besten Lösung in einem Verfahren erfolgt, dem ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Planenden, der Auftraggebenden und der Gesellschaft zugrunde liegt, was den Verzicht auf angemessene Honorierung rechtfertigt. Denn Wettbewerbe haben eine lange Tradition nicht nur in Deutschland, sondern gehören zur Architekturgeschichte. Die relevante Wettbewerbsordnung in Deutschland ist die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013), die auf denselben Grundprinzipien aufbaut, die auch schon die erste Wettbewerbsordnung aus dem Jahre 1867 auszeichnete:

  • Gleichbehandlung aller Teilnehmenden
  • Klare und eindeutige Aufgabenstellung
  • Angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis
  • Kompetentes Preisgericht
  • Anonymität der Wettbewerbsbeiträge
  • Auftragsversprechen

Bedeutsam für unseren Berufsstand ist, dass die VgV die Bedeutung des geregelten Planungswettbewerbs unterstreicht: Nach § 78 Abs. 1 VgV gewährleisten Planungswettbewerbe die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Nach § 78 Abs. 2 VgV sind Planungswettbewerbe zwingend auf Grundlage sogenannter veröffentlichter einheitlicher Richtlinien durchzuführen, in denen auch die Mitwirkung der Architektenkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt ist. Wie bereits ausgeführt, ist die relevante Richtlinie die RPW.

Für Bundesbehörden ist die RPW auch bei Ausschreibungen unterhalb des EU-Schwellenwertes maßgeblich. Dies ergibt sich aus der Begründung zu § 52 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Danach dienen bei Architekt:innen- und Ingenieur:innenleistungen Planungswettbewerbe dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Bei ihrer Durchführung hat der Auftraggebende laut Begründung die RPW2 anzuwenden.
Gleiches gilt für Auftraggebenden der Länder oder der Kommunen für den Fall, dass dort die UVgO übernommen wurde oder in ähnlicher Weise auf diese Richtlinien verwiesen wird.

Berufspolitisches Ziel muss sein, dem Wettlauf um Aufträge mit immer umfangreicheren Vorleistungen ohne angemessene Gegenleistung Einhalt zu gebieten und durch solidarisches Verhalten die gesetzgeberische Idee, die in § 77 Abs. 2 VgV für öffentliche Auftraggeber Geltung hat, in allen Bereichen unseres professionellen Handelns wirksam werden zu lassen.*

Weiterführende Informationen

  • Verzeichnis mit Kontaktdaten der an Wettbewerben interessierten Brandenburger Planungsbüros, für Städte und Kommunen sowie wettbewerbsbetreuende Büros auf Abfrage.
  • alle weiteren Unterlagen wie Übersichtslisten und Richtlinien finden Sie unter downloads

Beratung

  • Wir beraten Sie zu Planungswettbewerben, Vergabeverfahren und den Ausschreibungen der Vergabeverfahren gem. UVgO (unterhalb des Schwellenwertes) und VgV (oberhalb des Schwellenwertes)
  • Die Brandenburgische Architektenkammer registriert die Planungswettbewerbe. Liste registrierter Wettbewerbe. Für die Registrierung nach § 2 Abs. 4 RPW wird von den Auslobenden je Planungswettbewerb eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € mit Erteilung der Registriernummer erhoben. Diese Regelung ist am 1.6.2023 in Kraft getreten. Gebührenordnung. Sie werden von Anfang bis Ende des Wettbewerbs kompetent beraten und begleitet.