Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss sind im Architektengesetz verankert und dessen Vorsitz ist durch den Vorstand zu bestellen mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist:in sind. Der Ehrenausschuss entscheidet in nicht öffentlichen Ehrenverfahren bei Verstößen gegen die Grundsätze der Berufspflichten.