Vertreterversammlung
Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Mitgliedern der Brandenburgischen Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung gewählt.
Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1. die Satzungen (§ 18),
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 17),
3. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
5. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 22),
6. die Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses (§ 27),
7. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
8. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 14 Absatz 3), des Eintragungsausschusses, des Ehrenausschusses und der weiteren Ausschüsse (Nummer 7) und
9. die Bildung eines Versorgungswerks (§ 13).