Schlichtungsausschuss
Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Architektenkammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und vom Vorstand bestellt. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch Beteiligte oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren Einverständnis tätig werden.