Anträge & Verzeichnisse

Formulare rund um die Baugenehmigung
Als Service des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung sind alle Formulare rund um die Baugenehmigung über das Landesportal abrufbar und können elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt sowie gespeichert werden.
 

Antrag auf Eintragung in die Architektenliste

 § 4 Architektenliste, Eintragungsvoraussetzungen (BbgAchG)
(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Mit dem Antrag hat die antragstellende Person die Eintragungsvoraussetzungen sowie die einzutragenden Daten nachzuweisen. Fall einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Anwärter

Auf der Grundlage des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 12. Januar 2016  §11 (2), hat die Brandenburgische Architektenkammer den Auftrag, die Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen, als Anwärter in einem Verzeichnis zu erfassen.

Antrag auf Änderung der Tätigkeitsart

Ändert sich die Tätigkeitsart der Berufsausübung, besteht die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber der Brandenburgischen Architektenkammer (§ 3 Abs. 2 Nr. 9, § 1 Abs. 3 BbgArchG).

Antrag auf Löschung der Eintragung

Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung nach § 1 Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)  ist zu löschen, wenn
1. die eingetragene Person dies beantragt,
2. die eingetragene Person verstorben ist,
3. die eingetragene Person ihre Wohnung und ihre Niederlassung sowie ihre überwiegende
berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im
Eintragungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen
müssten oder
5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus der Liste nach § 4
erkannt worden ist (§ 6 Abs. 1 BbgArchG vom 12. Januar 2016 (GVBl.I/18, [Nr. 25])

Eine Löschung der Mitgliedschaft auf Antrag ist a) zum Ende des Quartals möglich, das auf die Sitzung des Eintragungsausschusses folgt, in der die Löschung beschlossen wurde oder b) auf Antrag zum 31.12. eines jeden Jahres.

Verzeichnis der Gesellschaften

§ 7 Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) in der Fassung vom 11. Januar 2016 (GVBl. I/06 [2])

(1) Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Brandenburg hat, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 ist,
  2. die Berufsangehörigen nach § 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 25 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortver-bindungen nach § 1 und Berufsbezeichnungen nach dem Brandenburgischen Ingenieurgesetz können zusammen geführt werden, wenn abweichend von Satz 1 Nummer 3 die zur Geschäftsführung befugten Personen zusammen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 und Berufsangehörige nach dem Brandenburgischen Ingenieurgesetz sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird und die Anfor-derungen des Satzes 1 im Übrigen erfüllt werden. Die Eintragung der Gesellschaft kann nur bei einer Kammer erfolgen.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Die Archi-tektenkammer hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschafts-register einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

die Gesellschaft nicht mehr besteht,
die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 3 setzt die Architektenkammer der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Architektinnen und Architekten

Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) vom 12. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 2]), § 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 3 in das Land Brandenburg begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 erfüllen; § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 6 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 4 Absatz 7 und 8 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu be-handeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften

Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) vom 12. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 2]), § 8 Führung der
geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind
(auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen,
Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates
befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesell-
schaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architekten-
kammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen,
dass

1. sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende
    Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig     ausüben und
2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt
    und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 1 besteht.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften werden in das entsprechende Verzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen.
 § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Sie haben die Berufspflichten gemäß § 25 zu beachten. Für die Verfolgung von
 Verstößen gilt § 29 entsprechend.

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

§ 12 Absatz 1, Nr. 8 des Brandenburgischen Architektengesetzes (BbgArchG) vom 7. April 1997 (GVBl. I, S. 20) sowie des § 3 Absatz 3 der Sachverständigenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer vom 25. Juli 1997 (ABl. /A Anz. 1997, S. 784)

Bestellungsvoraussetzungen
Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, der

  1. seine berufliche Niederlassung oder seinen Hauptwohnsitz in Brandenburg hat,
  2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen,
  4. überdurchschnittliche Sachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen und zu begründen,  nachweist,
  5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt,
  6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie über die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet,
  8. den Nachweis erbringt, dass er in der Lage ist, durch die Sachverständigentätigkeit begründete Schadensersatzpflichten zu regulieren. Soweit      diese Absicherung möglicher Ansprüche durch eine Haftpflichtversicherung erfolgen soll, muss die Versicherungspolice nicht bei der   Antragstellung vorgelegt werden. Es genügt, wenn der Nachweis vor Aushändigung der Bestellungsurkunde erfolgt.
  9. eine fünfjährige ununterbrochene Berufspraxis als Architekt  oder Architektin in der jeweiligen Fachrichtung nachweist.


Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen es Abs. 1 erfüllen  und zusätzlich nachweisen, dass

  1. im Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 1, Buchst. g) nichts entge-gensteht und dass sie ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben können,
  2. sie bei ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegen, ihr Gutachten selbst unterschreiben und mit dem ihnen verliehenen Rundstempel versehen können,
  3. der Arbeitgeber oder der Dienstherr sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung und Brandschutzplanung nach § 66 Absatz 2 BbgBO

Auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVB/ .1 Nr. 14) ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz unter bestimmten Bedingungen nachzuweisen. Eine Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise nur teilweise mit ein.

Die Brandenburgische Architektenkammer (BA) und die Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK) sind mit der gemeinsamen Führung von Listen für die bautechnischen Nachweisberechtigten beauftragt (§ 66 Abs. 5 BbgBO). Dabei wird jeweils eine Teilliste bei der BA und bei der BBIK geführt, die durch Zusammenführung die gemeinsame Liste ergeben.

Bei Antragstellung an die BA oder die BBIK prüft die jeweilige Kammer die allgemeinen Voraussetzungen und in einer gemeinsamen Eintragungskommission die Befähigung zur Erstellung bautechnischer Nachweise für Brandschutz oder Tragwerksplanung.

Antragstellung und Eintragung
Für jede Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten in Brandenburg ist grundsätzlich ein gesonderter entsprechender Antrag bei der BA oder bei der BBIK zu stellen. Für die Antragstellung sind Formulare zu verwenden. Diese können bei den Kammern abgefordert oder als PDF-Dateien heruntergeladen und ausgedruckt werden. (siehe unten im Downloadbereich) bzw. www.bbik.de

Die fachliche Prüfung der Anträge erfolgt durch eine gemeinsame Eintragungskommission der BA und der BBIK nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Die Anträge sind in einer ordnungsgemäßen Form einzureichen und müssen vollständig ausgefüllt sein.

Eintragungsvoraussetzungen für Tragwerksplaner
In die Liste der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung wird der Antragsteller auf Antrag eingetragen, wenn er die Voraussetzungen zur Führung der geforderten Berufsbezeichnung bzw. den für die beantragte Liste entsprechenden Abschluss und nach erfolgreicher Ausbildung, die erforderlichen Berufserfahrungen nachweist.

Die Voraussetzungen zur Eintragung in die Mitgliederliste mit dem Zusatz Tragwerksplaner bzw. in das entsprechende Verzeichnis der BA oder der BBIK sind:

•    Bauvorlageberechtigung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Tragwerksplanung, oder
•    berufsqualifizierter Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens und
•    mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung.

Die Berufserfahrung ist mit Darlegung einer Objektliste mit mehreren Objekten, die den Tätigkeitsschwerpunkt Tragwerksplanung beinhalten, nachzuweisen. Darüber hinaus sind mindestens 3 persönlich erstellte Objekte der Tragwerksplanung (einschließlich zugehöriger Positionspläne) in der Gebäudeklasse 3 und höher mit Angabe der Objektbezeichnung, Bauherrn, Jahr der Fertigstellung, Gebäudeklassen sowie Prüfbericht Baustatik mit Deckblatt einzureichen.

Die Eintragungskommission ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.

Eintragungsvoraussetzungen für Brandschutzplaner
In die Liste der Brandschutzplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 3 werden eingetragen:

1.    Bauvorlageberechtigte,
2.   Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz die ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule ab­ geschlossen haben und nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet  der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig waren,
3.  Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, die nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig waren,

die jeweils die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes durch Vorlage einer Objektliste mit mehreren Objekten, wobei davon drei Objekte den Anforderungen der Gebäudeklasse 4 entsprechen müssen, nachgewiesen haben.

Die Eintragungskornmission ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen, weitere Nachweise berufserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und diese nachweisen zu lassen.

Beiträgen und Gebühren
Für die Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten für Tragwerksplanung und Brandschutzplanung werden Gebühren erhoben.

Antrag auf Beitragsermäßigung

Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage können Mitglieder eine Ermäßigung des Beitrages beantragen. Eine wirtschaftliche Notlage ist gegeben, wenn die Einkünfte des Mitglieds aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit innerhalb der festgelegten bzw. von der Vertreterversammlung für die Beitragsordnung beschlossenen Schwellen liegt.

Dem schriftlichen und termingerechten Antrag sind Nachweise der Einkünfte, bspw. Jahreslohnsteuerbescheinigung, monatliche Verdienstabrechnungen, Rentenbescheid, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld o.ä. beizufügen.