Allgemeine Informationen

Durch Eintragung in die Architektenliste des Landes Brandenburg in Ihrer Fachrichtung werden Sie Mitglied der Architektenkammer und damit berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in zu führen.

Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Kammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind geregelt durch das Brandenburgische Architektengesetz (BbgArchG) vom 12.01.2016.

In die Architektenliste wird eingetragen, wer

  • im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt,
  • ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule
    oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zu dieser Vorschrift geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat,
  • danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat,
  • Nachweis von Fortbidungsnachweisen in den Rubriken "Baupraxis", Privates Baurecht", "Öffentliches Baurecht", "Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens" und "Management und Kommunikation" und
  • im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 hat.

Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss wird durch ein Diplom, Bachelor- und/ oder Masterzeugnis erbracht. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richtet sich nach dem EU-Recht (konsolidierte Richtline 2005/36/EG). Die beigebrachten Nachweise werden durch die Brandenburgischen Architektenkammer im Einzelfall auf Ihre Eignung hin geprüft.

Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. 

Antragsteller, die ihr Berufspraktikum nach dem 15. Oktober 2018 begonnenn haben, müssen dieses zwingend unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person absolvieren (Berufspraktikum, siehe "Merkblatt Praxisnachweise Hochbauarchitekten"). 

In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

Der Nachweis über die praktische Berufstätigkeit erfolgt durch die Darstellung des beruflichen Werdeganges, den Nachweis eigener Arbeiten und die Vorlage von Arbeits- oder Dienstzeugnissen sowie Zertifikaten.

Hier gelangen Sie zu den Antragsunterlagen und weiteren Hinweisen zum Antragsverfahren.

Eintragungsausschuss
Der Eintragungsausschuss entscheidet gemäß §§ 4, 5, 6, 7 und 23 des Brandenburgischen Architektengesetzes über die Anträge auf Eintragung in die bei der Brandenburgischen Architektenkammer geführten Architektenlisten, die Löschung aus den selbigen sowie die Eintragung von Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sowie deren Löschung.

Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zum Ersten des Monats, des auf die Eintragungssitzung folgenden Quartals. 

Der Eintragungsausschuss tagt vierteljährlich.  Der Antrag ist unterschrieben und mit allen geforderten Nachweisen ca. 3 - 4 Wochen vor dem jeweiligen Eintragungstermin bei der Brandenburgischen Architektenkammer per Post zur Vorprüfung einzureichen. Die Termine erfragen Sie bitte bei der Geschäftsstelle.