Gutachten zu Ausschreibungen von Planungsleistungen

Mo, 26.2.2024
Illustration Seminarprogramm

Seminarprogramm

Pressemitteilung
26. Februar 2024

Ausschreibung von Planungsleistungen nach Wegfall von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV (alt)

Nach der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV (alt) ist große Verunsicherung darüber entstanden, wie die Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen rechtssicher vorgenommen werden kann.

Zwar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dazu in seiner Verordnungsbegründung zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ein alternatives Beschaffungskonzept skizziert, dieses in seinen klarstellenden Erläuterungen vom 23.08.2023 aber nicht näher ausgeführt. Darum hat auch der Bundesrat die Bundesregierung erneut aufgefordert, den Ländern klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswerts bei der Vergabe von Planungsleistungen zu geben.

Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK), der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) und der Verband Beratender Ingenieure (VBI) haben dazu ein Rechtsgutachten an Prof. Dr. jur. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht und Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München in Auftrag gegeben, welches nun vorliegt. 

Darin kommt Professor Burgi zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Vergabe von Planungs- und Bauleistungen als „Bauauftrag“ kombiniert mit der anschließenden losweisen Vergabe dieser Leistungen als weiteres alternatives Beschaffungskonzept rechtlich zulässig und umsetzbar ist. 
Damit wird auch den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber nach einer weiteren rechtssicheren, unbürokratischen Vergabemöglichkeit Rechnung getragen. 

Gutachten von Prof. Burgi mit der Bitte, dieses bei zukünftigen Auftragsvergaben zu berücksichtigen. 

Mehr Informationen auf der Webseite der Bundesarchitektenkammer.

Hinweis: Das alternative Beschaffungskonzept ist nach dem von Prof. Martin Burgi erstellten Gutachten dabei eine Methode, den Auftragswert für die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von Planungsleistungen zu ermitteln.